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Was fordert die StrlSchV ?

Aus der in Deutschland gültige Strahlenschutzverordnung wurden durch das Bundesamt für Strahlenschutz Mindeststandards für Radon-Messgeräte abgeleitet.

Durch das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG vom 27. Juni 2017) und die zugehörige Strahlenschutzverordnung (StrlSchV vom 29. November 2018) werden gesetzliche Rahmenbedingungen zur Minimierung der Strahlenbelastung durch Radon getroffen. Alle dafür notwendigen Messungen müssen rechtlich belastbar sein. Aus diesem Grund wurden durch das BfS für die verwendete Messtechnik verbindliche Kriterien festgelegt:

  • Die maximale Abweichung des Messwertes vom wahren Wert darf bei \(\SI{300}{\becquerel\per\cubic\meter}\) 25% nicht überschreiten.
  • Die Messergebnisse müssen auf einen nationalen Standard rückführbar sein.
  • Das Messgerät muss einer regelmäßig Qualitätssicherung unterzogen werden.
  • Die akquirierten Messdaten müssen dokumentiert werden.

Die maximale Abweichung vom wahren Wert schließt systematische (z. B. Kalibrierfehler, Einflüsse der Umgebungsbedingungen) und statistische (Radioaktivität besitzt den Charakter einer Zufallsgröße) Abweichungen ein.

Die statistische Abweichung dominiert bei geringen Radonkonzentrationen und kurzen Expositionszeiten. Deshalb bezieht sich die maximale Abweichung auf eine Radonkonzentration von \(\SI{300}{\becquerel\per\cubic\meter}\) und den vorgesehenen Expositionszeitraum.

Rückführbarkeit bedeutet, dass die erhaltenen Messwerte auf ein anerkanntes nationales Normal in lückenloser Kette bezogen sein müssen. Dies wird durch eine regelmäßige Kalibrierung der Messgeräte (mindestens alle zwei Jahre) durch ein akkreditiertes Kalibrierlabor gewährleistet. Ein Messgerät ist kalibrierbar, wenn

  • das Gerät eindeutig identifizierbar ist (Hersteller, Typ, Seriennummer),
  • die Messwerte in einem äquidistanten Zeitintervall für die Gesamtdauer der geplanten Exposition gespeichert werden. Das Zeitintervall muss so einstellbar sein, dass wenigstens 16 Einzelwerte während der Kalibriermessung zur Verfügung stehen.
  • die ausgegebenen Messwerte ausschließlich anhand der innerhalb eines Zeitintervalls detektierten Zerfallsereignisse berechnet werden. Die Verwendung von vorverarbeiteten Daten (z. B. gleitende Mittelwerte) ist nicht zulässig.
  • der Export der Daten in eine editierbare Text- oder CSV-Datei (Excel o. ä.) mit Radon-Messwert und Zeitstempel möglich ist. Jeder Datensatz muss in einer eigenen Zeile stehen, Zeitstempel und Messwert müssen durch ein definiertes Zeichen separiert sein. Die Messwerte sollten in der Einheit „Bq/m³“ zur Verfügung stehen.
  • die Nachweisgrenze (k=2) des zu kalibrierenden Gerätes für die Einzelwerte des eingestellten Messintervalls unterhalb der Zielkonzentration der Kalibrierkampagne liegt.

Eine regelmäßige Qualitätssicherung wird für elektronische Messgeräte durch die wiederkehrende Kalibrierung durch ein akkreditiertes Kalibrierlabor gewährleistet.

Unter „Dokumentation einer Messung“ ist die eindeutige zeitliche und räumliche Zuordnung der Messwerte zu verstehen. Die Messdaten müssen deshalb mit einem Zeitstempel versehen sein und einer eindeutigen Geräte-ID (z. B. Seriennummer) zugeordnet werden können. Die Ergebnisse müssen in Form eines Protokolls dokumentiert werden.

Alle SARAD-Radonmessgeräte erfüllen die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung und können für amtliche Messungen verwendet werden.